Stellungnahme der Landesbehörde nährt erhebliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Standorts Kölner Straße

Sinzig. Der nächste Akt im Drama um die Zukunft der Sinziger Feuerwehr steht bevor: Der höchst umstrittene Beschluss des Sinziger Stadtrats, das neue Feuerwehrgerätehaus auf dem Gelände an der Kölner Straße zu errichten, könnte schon bald wieder Makulatur sein. Eine Stellungnahme der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz nährt jedenfalls erhebliche Zweifel, dass der im Juli 2021 von der Flutwelle betroffene Standort überhaupt noch genehmigungsfähig ist. Das ergibt sich aus der Antwort auf eine Anfrage des Onlinemediums Rhein-Ahr-Anzeiger.
Bekanntlich hatte sich der Stadtrat Sinzig jüngst nach heftiger Diskussion mit knapper Mehrheit von 14 zu 11 Stimmen bei fünf Enthaltungen dafür ausgesprochen, den geplanten Feuerwehrstandort in der Kölner Straße trotz der meterhohen Überflutung im vergangenen Jahr nicht aufzugeben. Damit schob der Rat nicht nur den erklärten Willen der Sinziger Feuerwehr und des Ortsbeirats Sinzig beiseite. Auch ein von der Stadt in Auftrag gegebenes Gutachten einer Bonner Fachfirma hatte den Standort Kölner Straße als nur „bedingt geeignet“ bewertet und die zentral gelegene Jahnwiese als beste Wahl favorisiert. Die Reaktionen vor allem aus den Reihen der Feuerwehr auf den Beschluss waren
entsprechend heftig. Vielfach herrschte Ungläubigkeit und Empörung.
Doch das letzte Wort in der unendlichen Geschichte des Feuerwehrgerätehauses ist längst noch nicht gesprochen. „Aufgrund der uns bisher vorliegenden Informationen und Erkenntnisse sehen wir den vom Stadtrat beschlossenen Standort als kritisch an“, teilte eine SGD-Sprecherin auf Anfrage mit. Feuerwehrstandorte gehörten „zweifellos zur kritischen Infrastruktur“. An deren Hochwassersicherheit seien besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Standort in der Kölner Straße liege im Überschwemmungsgebiet der Ahr. Dort sei die Errichtung baulicher Anlagen nur mit einer Ausnahmegenehmigung der SGD Nord möglich. Dafür gebe es aber einige Voraussetzungen, die „ausnahmslos“ nachgewiesen werden müssten.
Das Bauvorhaben muss demnach hochwasserangepasst ausgeführt werden und darf die Hochwasserrückhaltung „nicht oder nur unwesentlich“ beeinträchti…