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Rasenmäher und sonstiger Lärm

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Sinzig setzt auf gute Nachbarschaft
Sinzig. Streitigkeiten zwischen Nachbarn sind bei den Schiedsmännern und Gerichten ein leidiges Thema und immer wieder geht es um den Betrieb sogenannter „Lärmerzeugender Geräte“. In der Regel sind dies Rasenmäher oder Laubbläser. Was des einen ganzer Stolz ist, das geht dem anderen gewaltig auf die Nerven. Die Stadt Sinzig ruft zur Rücksichtnahme auf und klärt über die gesetzlichen Vorschriften auf. Daraus ergibt sich nämlich, dass es viele Beschränkungen für die Garten- und Wiesenbesitzer gibt.

Der Betrieb von Rasenmähern und die Benutzung von Lärmerzeugenden Arbeitsgeräten ergibt sich aus den §§ 8 und 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 7 und 8 sowie dem Anhang der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung.

Motorbetriebene Rasenmäher, die nicht lärmarm im Sinne dieser Vorschriften sind, dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr von Privatpersonen nicht betrieben werden.

Generell dürfen Lärmerzeugende Arbeitsgeräte, außer in Gewerbe- und Industriegebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden. Dies gilt für Privatpersonen auch in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden.

Der „Fachbereich Ordnung“ der Stadtverwaltung Sinzig bittet um Beachtung. Dann klappts auch mit dem Nachbarn.

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