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Bauausschuss gibt grünes Licht für Neubau der Lebenshilfe Sinzig

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Lichtblicke für die Lebenshilfe

Bereits im Sommer 2025 hatte die Lebenshilfe die Grundstücke Renngasse/ Koblenzer Straße / Münzgasse in Sinzig erworben, um ein neues Lebenshilfehaus zu bauen. (Wir berichteten: https://rhein-ahr-anzeiger.de/lebenshilfehaus-sinzig-planungen-konnen-starten/). Betreutes Wohnen war am Standort in der Pestalozzistraße durch die nach der Flutkatastrophe 2021 festgestellte Lage im Überschwemmungsgebiet der Ahr im bisherigen Umfang nicht mehr möglich. Auch der zunächst angedachte Standort in der Ausdorferstraße wurde durch die Lage, baurechtliche Bestimmungen und eine Bürgerinitiative wieder verworfen. Aus den rund 30 infrage kommenden Grundstücken bevorzugte die Lebenshilfe den neuen Standort. Jetzt wurden die Planungen zum Bau am Geißenmarkt im Bauausschuss vorgestellt und zur Abstimmung gebracht. Für das Bauvorhaben müssen zunächst fünf Gebäude abgerissen werden.

In der Beschlussvorlage heißt es dazu: „Die Stadt Sinzig begrüßt die Bereitstellung alternativer Wohnformen in Sinzig und möchte den Träger bei der Entwicklung eines neuen Angebotes an einer geeigneten Stelle unterstützen. Eine solche Möglichkeit bietet nun der geplante Standort. Das erworbene Grundstück liegt zentral in der Kernstadt und bietet den Bewohnern den Vorteil, dass sie – wie auch bei dem Wohnhaus am Kaiserplatz – unmittelbar am Leben in der Innenstadt teilhaben können.”

Der Neubau soll viergeschossig mit einem aufgesetzten Staffelgeschoss errichtet werden. Vom ersten bis zum 3. Obergeschoss werden acht Wohneinheiten als Einzelzimmer geplant, dazu kommt in jedem Stockwerk ein gemeinsamer Aufenthaltsbereich mit Kochen/Essen/Wohnen. Insgesamt sollen 29 Wohneinheiten entstehen.
Wie in der Ausdorferstraße gilt auch hier der § 34b, der besagt, dass der Neubau so errichtet werden kann, wie bereits bestehende Gebäude im Umfeld. In der Sitzungsunterlage heißt es dazu: „Insgesamt wird verwaltungsseitig die Auffassung vertreten, dass sich das Bauvorhaben in die
Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung ist durch eine gemischte Nutzung geprägt. Das geplante Vorhaben entspricht in seiner Art somit auch der baulichen Nutzung dieser Prägung. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksausnutzung orientiert sich das Vorhaben an der vorhandenen Umgebungsbebauung. Somit ist die Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB gegeben.„
Der Bauausschuss kam dem Beschlussvorschlag: „Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB.” einstimmig nach.

AG
Foto: Archiv Gottschalk

Grafiken: Sitzungsvorlage

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