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Ahrflut: Stellungnahme RA Hecken zur Abweisung des Klageerzwingungsverfahrens

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RA Hecken: „Aufbau und Inhalt entsprechen der üblichen von den Oberlandesgerichten akzeptierten Praxis.”

Mit Beschluss vom 19.05.2026 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Klageerzwingungsverfahren den gerichtlichen Klageerzwingungsantrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung im Amt durch Unterlassen gegen den Landrat Pföhler und den Einsatzleiter Zimmermann im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung der Flutkatastrophe Rheinland-Pfalz mit 135 Toten und 777 Verletzten als unzulässig verworfen. (Wir berichteten: https://rhein-ahr-anzeiger.de/ahrtalflut-oberlandesgericht-koblenz-klageerzwingungsverfahren-ist-unzulaessig/)

Zur Begründung hat es angegeben, dass die Antragsschrift trotz des erheblichen Gesamtumfangs von 4.208 Seiten nicht eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung darstelle.
Der Unterzeichner und die Hinterbliebenen Ralph und Inka Orth weisen dies entschieden zurück. Sie sind gerne bereit mit Genehmigung der Behörden den Klageerzwingungsantrag im Gesamtumfang von 4208 Seiten zu veröffentlichen, sodass jeder Bürger sich ein eigenes Bild vom Klageerzwingungsantrag machen kann. Aufbau und Inhalt entsprechen der üblichen von den Oberlandesgerichten akzeptierten Praxis. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe einen vom Unterzeichner formulierten nach Inhalt und Aufbau vergleichbaren Antrag wie in der Praxis der Oberlandesgerichte üblich akzeptiert und für zulässig befunden (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2026, Aktenzeichen: 3 Ws 300/24).

„Größte Vertuschungskampagne in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland”

Gerade im Hinblick auf die sehr hohen formalen Voraussetzungen handelt es sich um eine anwaltliche Meisterleistung, um einen perfekt formulierten Antrag. Maßgeblich bleibt dazu festzustellen, dass im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung der Flutkatastrophe eindeutige Nachweise für zahlreiche Täuschungshandlungen vorliegen. Der Unterzeichner hatte bereits am 18.04.2024 von der größten Vertuschungskampagne in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gesprochen. Die Nachweise sind klar.
Im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung wurden von den Strafverfolgungsbehörden zumindest objektiv Warnungen in die Welt gesetzt, die es gar nicht gibt. Die Einstellung des Strafverfahrens wird von den Strafverfolgungsbehörden mit „lautstarken Warnungen“ in der Jülichstraße um 22:40 Uhr begründet, die es nachweislich nicht gibt. Der dazu angegebenen Zeugenaussage vom Wehreinsatzleiter der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler sind solche Warnungen nicht zu entnehmen.

Ein weiteres Beispiel ist die Behauptung der Strafverfolgungsbehörden, dass gegen 21:05 Uhr und nach 22:00 Uhr weitergehende Warnungen mit der Aufforderung zur Meidung von Erdgeschosswohnungen in Bad Neuenahr-Ahrweiler entsprechend umgesetzt wurden (vgl. auch öffentliche Pressemitteilung).

Eine maßgebliche Zeugenaussage in der Akte aus Bad Neuenahr-Ahrweiler beweist aber, dass selbst gegen 22:20 Uhr die Feuerwehr immer noch falsche und damit lebensgefährliche Warnungen aussprach. Eine Zeugin aus Bad Neuenahr-Ahrweiler teilt dazu dem Unterzeichner telefonisch mit „Hätte sie die Warnungen befolgt, wäre sie und ihre Familie heute tot“. Laut dem Inhalt der offiziellen Einsatztagebücher war der Warntext niemals verändert worden.

„Zahlreiche Gutachter ohne plausible Begründung ignoriert”

Im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung wurden zahlreiche Gutachter mit dem Einwand der Unvertretbarkeit der staatsanwaltlichen Feststellungen von der Strafjustiz ohne plausible Begründung ignoriert: Hierbei handelt es sich um die Sachverständigen-Gutachten von Herrn Frank Roselieb, Universität Kiel, Herrn Ltd. Ministerialrat a.D. Gerd Gräff, Herausgeber des Katastrophenschutz-Kommentars Rheinland-Pfalz, Herrn Prof. Dr. Erwin Zehe, KIT Karlsruhe, Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Universität Bonn, Dr. iur. Thomas Grosse-Wilde, Vertretungsprofessor der Universität Bonn.

Den Hinterbliebenen wurden im Ermittlungsverfahren trotz Anmahnung fehlender vollständiger
Akteneinsicht vollständige Akteneinsicht verweigert, eine angekündigte Stellungnahme zur
Begründung der Befangenheit des von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Gutachters wurde
auf diese Weise vereitelt, stattdessen wurde der Gutachter von der Staatsanwaltschaft hinter
dem Rücken der Hinterbliebenen ergänzend beauftragt.

„Parlamentarischer Untersuchungsausschuss unabdingbar”

Die Landtagsabgeordneten wurden zudem am 23.04.2024 vom Justizministerium Rheinland Pfalz unrichtig informiert, soweit wahrheitswidrig mitgeteilt wurde, dass „Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz der Verletztenvertreter alle wesentlichen Informationen erhalten hätte.“ Dies war im Ermittlungsverfahren offenkundig nicht der Fall, da erst nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 18.04.2024, eingegangen beim Verletztenvertreter am 24.04.2024, Aktenvorgänge beinhaltend Bände 54 – 57 der Sachakte, den extra angeforderten Sonderband 11 (Protokolle – Vernehmungen Untersuchungsausschuss), Sonderbände 12 bis 14 und Sonderband 24, übermittelt worden war. Insgesamt wurden mehrere Tausend Seiten vorenthalten, die erst nach Ankündigung einer Pressekonferenz zur Verkündung der Einstellungsentscheidung den Hinterbliebenen zur Verfügung gestellt worden sind.

Weitere wichtige Aktenbestandteile musste am 22.11.2025 von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nachgefordert werden, nachdem auffiel, dass die gewährte Akteneinsicht immer noch unvollständig gewesen war.

Diese Tatsachen machen die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unabdingbar, um eine strafrechtliche Aufarbeitung der Flutkatastrophe für die Hinterbliebenen der 135 Toten und für insgesamt 777 Verletzten doch noch zu ermöglichen und ein hinreichendes Rechtsstaatsniveau in Deutschland zu gewährleisten.

Ralph und Inka Orth haben die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz am 01.06.2026,
am Geburtstag ihrer Tochter Johanna Orth, vom Gericht zur Kenntnisnahme erhalten und
werden sich urlaubsbedingt zu einem späteren Zeitraum ausführlich äußern.

PRESSEMITTEILUNG
Christian Hecken, LL.M., LL.M. LL.M. (Wirtschaftsrecht und Steuerrecht) LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht) Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalt
Grafik: Archiv Gottschalk

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